Expansionskiller Lärmschutz

Existenzgefährdende Lärmschutzprobleme frühzeitig erkennen und vermeiden

Der Fall

Hans W. aus M., erfolgreicher mittelständischer Metallbauunternehmer, war mit sich zufrieden. Die Nachfrage nach dem neuen Produkt war so gut angelaufen, daß er in seinem seit vielen Jahren in Ortsrandlage liegenden Betrieb vor 9 Monaten Zweischichtbetrieb einführen mußte. Seit einer Woche lief der Dreischichtbetrieb reibunglos.

An diesem Morgen wurde seine gute Laune schlagartig eingetrübt. Mit der Post kam eine einstweilige Verfügung: Betriebszeiteneinschränkung am Produktionsstandort - ein Zwangsgeld von 500.000 EURO wurde angedroht.

Der weitere Verlauf: Die Wohnbevölkerung jenseits der Landstraße im Neubaugebiet fühlte sich in der Nachtruhe gestört, gründete eine Bürgerinitiative und rief die Behörden auf den Plan: Es wurde ein Gutachten über die Lärmwerte in dem Neubaugebiet gefertigt. Die Behörde reagierte auf die eindeutigen Ergebnisse des Gutachtens mit einer Betriebszeitenbeschränkung. Der Betrieb darf nur noch von 6.00 bis 22:00 Uhr Uhr produzieren. Die Folge: Der Betrieb muß Aufträge zurückweisen und baute daraufhin Personal ab.

Wie konnte es dazu kommen ?

Der Betriebsinhaber hatte es in den 90er Jahren nicht für wichtig gehalten, als gegenüber dem Betriebsgrundstück jenseits der Landesstraße ein Wohnbaugebiet von der Gemeinde ausgewiesen wurde. In dem Baugebiet wurden nach und nach Ein- u. Zweifamilienhäuser errichtet und Anfang 2001 war der letzte Bauplatz vergeben.

Was wurde falsch gemacht?

Der Betriebsinhaber hätte sich gegen die neue Wohnbebauung, die bis unmittelbar an die Landesstraße angrenzt, also bis auf 40 m an den Betrieb heranrückt, frühzeitig wehren müssen.

Schließlich  hätte er sich gegen die behördlichen Auflagen wehren müssen und sei es, um Zeit zu gewinnen.

Die Rechtslage:

Unabhängig davon, ob der Betrieb Anlagen betreibt, die nach dem Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, muss er nach § 22 BImSchG und nach den Bestimmungen der TA- Lärm vom 26.08.1998 gegenüber der Wohnbebauung Lärmwerte einhalten, die tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) betragen, wenn es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Gegenüber einem reinen Wohngebiet müssen sogar noch niedrigere Werte eingehalten werden. Noch schärfere Werte gelten für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten.

Siehe Tabelle Immissionsrichtwerte

Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

 

tags

nachts

a) in Industriegebieten

70 dB(A)

 

b) in Gewerbegebieten

65 dB(A)

50 dB(A)

c) in Kerngebieten, Dorfgebieten
 und Mischgebieten

60 dB(A)

45 dB(A)

d) in Allgemeinen Wohngebieten
und Kleinsiedlungsgebieten

55 dB(A)

40 dB(A)

e) in Reinen Wohngebieten

50 dB(A)

35 dB(A)

f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser
und Pflegeanstalten

45 dB(A)

35 dB(A)

                                                         


 

Was darf die Behörde ?

Die zuständigen Behörden, das sind hier im Raum die Umweltämter beim Regierungspräsidium, können beispielsweise durch Betriebszeitenveränderungen (Verbot des Nachtbetriebes) oder sogar durch Betriebsschließungen die Einhaltung der Lärmwerte durchsetzen.

Wie kommen Sie Betriebseinschränkungen zuvor ?

Lärmminderungsmaßnahmen

Wichtig ist es die dominierenden Lärmquellen zu erkennen und zu minimieren bzw. abzustellen. In Frage kommen aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen, vor allem

- Bauliche und technische Lärmdämmmaßnahmen (Einhausung, leisere Maschinen)

- organisatorische Veränderungen (Vermeidung nächtlicher Lkw-Verkehre, Verlagerung von Produktionsteilen oder einzelner Maschinen)

Welche Betriebe sind besonders gefährdet ?

Die Chancen ungestört produzieren zu können, hängen stark von der Umgebung eines Betriebes ab. Gefährdet sind vor allem bisher einschichtig arbeitetende Produktions- und Logistikbetriebe, mit heranrückender Wohnbebauung, die zwei- und mehrschichtigen Betrieb nicht sicher ausschließen können. Diese müssen sich so absichern, als ob sie nachts Produktionslärm erzeugen würden.

Praxistip 1

Um nachteilige Folgen für ihr Unternehmen zu vermeiden, sollten Sie sich bereits von geeigneten Fachleuten beraten lassen, wenn in der Nähe (0 – 1000 m) ihres Betriebs Bebauungspläne aufgestellt bzw. geändert werden.

Die Rechtsverfahren

In rechtlicher Hinsicht sind die Auseinandersetzungen juristisch und technisch sehr anspruchsvoll. Es sind verschiedenste verwaltungsgerichtliche und zivilgerichtliche Verfahren möglich. Häufigster Fall ist der Kampf des Unternehmsns gegen behördliche Auflagen oder Gebote. Zweithäufigstes Thema: Anlieger klagen gegen die Behörde zwecks Unterbindung der Emission des Unternehmens.

Die Härte der Auseinandersetzung wird ganz wesentlich bestimmt durch die Situation zur Nachbarschaft. Die Empfehlung, gute Nachbarschaft zu halten, gilt also nicht nur für die Wohnung, sondern auch für den Betriebsstandort.

Praxistip 2

Wenn Sie eine Unterlassungsklage etc. auf dem Tisch haben, - sofort mit einem fachlich auf diese Thematik spezialisierten Anwalt zusammensetzen. Meist sind auch Fristen einzuhalten.







Hier gehts zur allgemeinen Nachrichtensammlung!

Wetterauer Immobilienportal

Wetterauer
Immobilienportal


· Grundstücke
· Häuser
· Wohnungen
· Gewerbeimmobilien


Jetzt Immobilienangebote in der Wetterau suchen »

SUCHE

KONTAKT

Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH
Hanauer Str. 5 | 61169 Friedberg

Christian Agne XING

Tel: +49 (0) 6031. 692144
Fax: +49 (0) 6031. 692159

E-Mail: info@wfg-wetterau.de

weitere Kontaktmöglichkeit auch per Videokonferenz:

Skype:

Facebook Tungle me - Online-Terminvereinbarung mit der Wirtschaftsförderung Twitter Youtube Channel Google Plus

FEEDBACK

Geben Sie uns Ihr Feedback

Ihre Bewertung für diese Seite: