Ein Steuerabzug von Bauleistungen ist auch von Vermietern vorzunehmen!
Bedingt durch viele Steueränderungen ist die Anwendung des Steuerabzuges bei Bauleistungen in den Hintergrund getreten. Die gesetzliche Regelung ist weiterhin immer noch von großer Bedeutung.
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % auf den Bruttorechnungsbetrag vorzunehmen. Diesen Einbehalt hat er dann bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt anzumelden und abzuführen. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung tritt eine Haftung des Leistungsempfängers ein für den Abzugsbetrag von 15 %.
Ein Vermieter, der mehr als zwei Wohnungen vermietet fällt auch unter die Regelung der Bauabzugssteuer.
Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzu gehören unter anderem auch der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen, Installation einer Lichtwerbeanlage, die Dachbegrünung oder der Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen.
Nicht als Bauleistungen sind ausschließlich planerische Tätigkeiten (z.B. Architekten, Statiker, Vermessungs- und Bauingenieure) anzusehen.
Ebenso stellen bloße Reinigungsarbeiten und reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken keine Bauleistung dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Folgende Leistungen fallen für sich genommen nicht unter den Begriff Bauleistungen:
Reine Materiallieferungen, Anmietung Betonpumpe oder anderen Baugeräten, Aufstellung von Materialcontainern und mobilen Toilettenhäusern, Entsorgung von Bauschutt, Gerüstbau, anlegen von Gartenanlagen. Werden diese Leistungen jedoch mit Tätigkeiten die als Bauleistungen anzusehen sind vorgenommen, sind diese ebenfalls als Bauleistungen zu behandeln.
Wann muss ein Abzugsbetrag nicht vorgenommen werden?
Für Leistungsempfänger, die umsatzsteuerpflichtige Einnahmen haben, ist die Grenze, die hier nicht überschritten werden darf nur 5.000 EUR.
Wenn ein Steuerabzug vorgenommen wurde, ist der Leistungsempfänger verpflichtet mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Der Abrechnungsbeleg muss folgende Angaben enthalten:
Lösungsweg
für die Praxis mit dem niedrigsten Haftungsrisiko und dem geringsten bürokratischen Aufwand:
Sie lassen sich vom Leistungserbringer mit seiner Rechnung, gleichzeitig eine Kopie geben von seiner gültigen Freistellungsbescheinigung. Eine solche gültige Freistellungsbescheinigung sollte jeder haben, der Bauleistungen erbringt.
Wirtschaftsförderung Wetterau GmbH
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